Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) bzw. Teilnahmebedingungen:

Geltung

Diese Teilnahmebedingungen gelten für die Teilnahme an allen Schulungen, Weiterbildungen und Unterweisungen der Schulung & Beratung Brugger. Sie gelten für Verbraucher und Unternehmer.

Anmeldung und Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt durch die Anmeldung und den Zugang der Anmeldebestätigung der Schulung & Beratung Brugger zustande. Die Anmeldebestätigung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an die angegebene Teilnehmeradresse. Die Darstellung der Veranstaltung in der Veranstaltungsdatenbank stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar.

Die Anmeldung kann online, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Die Anmeldungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Mit der Anmeldung werden die Teilnahmebedingungen akzeptiert.

Kann eine Anmeldung vom Veranstalter nicht berücksichtigt werden, so wird dies umgehend mitgeteilt.

Fälligkeit und Zahlung

Der Lehrgangsteilnehmer und die Firma schulden den Rechnungsbetrag ausschließlich der Schulung & Beratung Brugger in Kempten (Allgäu). Der Rechnungsbetrag ist bei Lehrgangsbeginn, spätestens bei Rechnungsstellung, fällig. Der Betrag unterliegt der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Zahlungen sind auf das Konto der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland (IBAN: DE02 7603 0080 0270 5537 27; BIC: CSDBDE71XXX) zu leisten.

Absage und Veränderungen der Veranstaltung

Die Veranstaltung kann von der Schulung & Beratung Brugger aus wichtigem Grund abgesagt oder geändert werden, insbesondere bei mangelnder kostendeckender Teilnehmerzahl oder aufgrund höherer Gewalt. Der Lehrgangsort kann je nach Teilnehmerzahl geändert werden und wird durch die Schulung & Beratung Brugger bekanntgegeben. Der Teilnehmer wird darüber unverzüglich informiert und bereits gezahlte Entgelte werden erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Der Veranstalter ist zum Wechsel oder zu Verschiebungen im Ablaufplan aus triftigem Grund, z. B. wegen Krankheit des Referenten, berechtigt, soweit dies dem Teilnehmer zumutbar ist.

Kündigung des Veranstalters

Der Veranstalter kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, z. B. wenn der Teilnehmer die Veranstaltung nachhaltig stört oder auf eine Mahnung keine fristgerechte Zahlung erfolgt. Ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlten Entgelts besteht nicht.

Rücktrittsrecht/Kündigung

Ein Rücktritt muss schriftlich erfolgen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Fristwahrung ist der Eingang der Kündigungserklärung bei der Schulung & Beratung Brugger.

Bei Stornierungen bis 10 Tage vor Lehrgangsbeginn berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 10 €. Danach wird die volle Teilnahmegebühr fällig. Ein Ersatzteilnehmer kann jederzeit angemeldet werden.

Bei Absage des Kurses durch die Schulung & Beratung Brugger erhalten Sie den vollen Rechnungsbetrag zurück.

Versicherungsschutz

Während der gesamten Lehrgangsteilnahme bei der Schulung & Beratung Brugger ist der Teilnehmer versichert.

Bei Inhouse-Schulungen sind alle Teilnehmer, Dozenten, Geräte und Fahrzeuge über das zu schulende Unternehmen versichert.

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet und geschützt.

Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt.


AGBs Anhängervermietung

1. Mietpreis

Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung gültigen Tarife. Bei Sondertarifen richtet sich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.

2. Zahlungsbedingungen

Der gesamte Mietpreis ist grundsätzlich bei Abholung des Anhängers ohne Abzug vollständig zu bezahlen. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine zusätzliche Kaution bis zur Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen. Wird eine Mietanhängerrechnung kreditiert und nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeugs bezahlt, kommt der Mieter mit Überschreiten dieses Zeitraums in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon unberührt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

3. Fahrzeugzustand

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme des Anhängers beim Vermieter zu informieren. Der Mieter hat den Anhänger regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im verkehrssicheren Zustand befindet und dass der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen ist.

4. Unfälle / Diebstahl

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichts den Vermieter zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.

5. Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw-Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.

6. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er den Anhänger beschädigt oder sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers.

7. Benutzung des Anhängers

Der Anhänger darf nur vom Mieter, dessen Arbeitnehmern oder Familienmitgliedern oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selbst abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht. Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen, ebenso wenig die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs überschreiten. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein, und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht oder verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.

8. Rückgabe des Anhängers

Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger samt dazugehörigen Fahrzeugpapieren und Zubehör an den Vermieter zurückzugeben. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz-Scheins verlangen.

9. Versicherung

Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger besteht im gesetzlichen Umfang. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger entgegen den Bestimmungen unter Nr. 7 benutzt wird. Der Anhänger ist nicht vollkaskoversichert.

10. Ersatzleistung

Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des angemieteten Anhängers einen Ersatzanhänger zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.

11. Reservierung

Reservierungen sind zur Tarifwahl verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit des Anhängertyps. Sämtliche Reservierungen sind erst nach Bestätigung des Vermieters als verbindlich anzusehen.

12. Schriftform / Rücktritt

Der Mietvertrag kann nur schriftlich abgeschlossen werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen. Erfolgt der Wunsch des Rücktritts bis drei Tage vor Mietbeginn, so kann der Vermieter maximal eine eventuell geleistete Anzahlung in Höhe von 20 % einbehalten. Danach ist die Mietaufhebung bis zum vereinbarten Mietbeginn nur gegen Bezahlung von 40 % des vereinbarten Mietpreises möglich.

13. Datenschutzklausel

Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter in der EDV verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer des Mieters sowie offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen. Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, Inkassoinstitute, Anhängerhersteller. Eine Weitergabe darf gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters oder der oben bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden und die Mietwagenrechnung nicht bezahlt wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

14. Allgemeine Bestimmungen

Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Der Unterzeichner versichert als Vertreter beim Abschluss des Mietvertrages, zur Übernahme und Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

15. Gerichtsstand / Erfüllungsort

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtlich zuständige Amtsgericht des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters.